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Der Oldtimer als Firmenwagen - eine steuerliche Betrachtung

Von Dipl. BW (FH) Steuerberater Michael Bertl, Regensburg - 10.01.2009



Ihr Hobby während Ihrer Arbeitszeit genießen und steuerlich davon profitieren: Warum machen Sie Ihren Oldtimer dann nicht zum Firmenwagen?

Der große Vorteil liegt hier bei der sog. 1% Regel. Für die private Nutzung eines betrieblichen KFZ sind für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenneupreis) anzusetzen. D.h. der Gewinn wird um diesen Betrag erhöht. 80% des Betrages werden zusätzlich der Umsatzsteuer unterworfen. Wird der Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verwendet, so ist diese private Nutzung zusätzlich mit 0,03% des Bruttolistenneupreises zu versteuern.

Beispiel:

Ausgehend von einem PKW mit einem Bruttolistenneupreis von 70.000 € sind 1% pro Monat = 700 € dem Gewinn hinzuzurechnen. Daraus folgt eine Gewinnerhöhung pro Jahr von 8.400 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% bedeutet das eine Einkommensteuerbelastung von 3.528 €. Zusätzlich wird 1.276,80 € Umsatzsteuer fällig.

Bei einem Oldtimer Jaguar E-Type V12 mit einem Bruttolistenneupreis von 36.000 DM, also rd. 18.400 € sind bei Anwendung der 1% Regelung nur 2.208 € dem Gewinn hinzuzurechnen. Unter den o.g. Voraussetzungen resultiert daraus eine Einkommensteuerbelastung von 927,36 €. Die Umsatzsteuerbelastung beträgt 335,62 €.



Voraussetzung für die Anwendung der 1% Regel ist, dass der Wagen zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird. Um diesen Nachweis zu erbringen empfiehlt es sich für einen Zeitraum von 3 Monaten die geschäftlichen Fahrten, so wie den Kilometerstand am Anfang und am Ende der Periode aufzuzeichnen.

Vorsicht ist geboten, wenn ein restaurierungsbedürftiger Oldtimer von Privat ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gekauft und anschließend umfassend restauriert wird. Die spätere Entnahme des Wagens in das Privatvermögen ist umsatzsteuerpflichtig. Nach einem Urteil des EuGH ist als Bemessungsgrundlage jedoch nur der Zeitwert der in den Wagen eingebauten Bestandteile, nicht aber der gesamte Wert des Wagens anzusetzen.

Wenn der Wagen über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (was bei einer Restauration stets der Fall sein dürfte) führen die Kosten der Restauration zu nachträglichen Herstellungskosten und sind, über die Nutzungsdauer verteilt, abzuschreiben. Die laufenden Kosten für Reparaturarbeiten sind allerdings sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zur Abschreibungsdauer haben die Finanzämter eine differierende Meinung. Grundsätzlich sehe ich aber für den Oldie eine Nutzungsdauer von 6 Jahren als angemessen (wie auch bei Neufahrzeugen).

Gerade hier ist aber auch die "Steuerfalle" des betrieblichen Oldtimers zu sehen: Wird ein Oldtimer über einen Zeitraum von 6 Jahren abgeschrieben, so beträgt sein Buchwert noch 1 €. Der tatsächliche Wert dürfte aber weit darüber liegen. Bei einem Verkauf oder der Überführung in das Privatvermögen werden sog. stille Reserven gehoben, die der Besteuerung unterliegen.

Beispiel:

Kauf eines Oldtimers in 2009 für 50.000 € und Verkauf in 2016 für 55.000 €:
Da der Buchwert des Oldtimers in 2016 nur noch 1 € beträgt wird durch den Verkauf ein betrieblicher Gewinn von 54.999 € erzielt.



Die Entscheidung für oder gegen die betriebliche Nutzung des Oldies ist also im Vorfeld gut abzuwägen und eine Besprechung mit Ihrem Steuerberater wert!